Der Auslandsbezug entscheidet zuerst über zwei Fragen: Welches Gericht ist zuständig, und welches Recht wendet es an. Beides wird zu Beginn geklärt, weil davon Strategie und Reihenfolge der Anträge abhängen.
Scheidung mit Auslandsbezug
Deutsch-russische und andere binationale Ehen, Ehegatten mit Wohnsitz in verschiedenen Staaten, im Ausland geschlossene Ehen. Zuständigkeit und anwendbares Recht richten sich nach den europäischen Verordnungen (Brüssel IIb, Rom III); das deutsche Familiengericht kann dabei auch ausländisches Scheidungsrecht anwenden.
Elterliche Sorge und Umgang
Sorge- und Umgangsregelungen, wenn ein Elternteil im Ausland lebt oder ein Umzug geplant ist. Dazu gehören Umgangskontakte über Distanz, die Frage der Zustimmung zu einem Wohnsitzwechsel des Kindes und, wo nötig, gerichtliche Entscheidungen anstelle einer fehlenden Zustimmung.
Kindesrückführung nach dem HKÜ 1980
Wird ein Kind ohne die erforderliche Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils in einen anderen Staat verbracht oder dort zurückgehalten, sieht das Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980 ein eigenes Rückführungsverfahren vor. Ich vertrete in Deutschland auf Antragsteller- wie auf Antragsgegnerseite vor den dafür bestimmten Familiengerichten und im Schriftverkehr mit der Zentralen Behörde (Bundesamt für Justiz). Ob das Übereinkommen im Verhältnis zum betroffenen Staat anwendbar ist, wird im Einzelfall geprüft.
Unterhalt
Kindes-, Trennungs- und nachehelicher Unterhalt, wenn eine Seite im Ausland lebt oder dort Einkünfte erzielt: Auskunftsansprüche, Titulierung, Abänderung bestehender Titel und die Geltendmachung über Grenzen hinweg nach der EU-Unterhaltsverordnung beziehungsweise dem Haager Unterhaltsübereinkommen 2007.
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
Ob eine im Ausland — etwa in Russland — ergangene Scheidung oder Sorgeentscheidung in Deutschland Wirkung entfaltet, ist eine Frage des deutschen Verfahrensrechts: Scheidungen aus Nicht-EU-Staaten werden im Regelfall von der Landesjustizverwaltung anerkannt (§ 107 FamFG), andere Entscheidungen nach den Anerkennungsvorschriften des FamFG oder nach Staatsverträgen. Dieses Verfahren führe ich in Deutschland.
Vereinbarungen und Vorsorge
Ehe- und Scheidungsfolgenvereinbarungen mit internationalem Bezug, einschließlich Rechtswahl, soweit sie zulässig ist. Ziel ist eine Regelung, die in den beteiligten Rechtsordnungen möglichst nicht auseinanderfällt.
Wo russisches Recht selbst zur Anwendung kommt oder ein Verfahren in Russland zu führen ist, arbeite ich mit örtlich zugelassenen Kolleginnen und Kollegen zusammen: Ich führe das deutsche Verfahren, sie beantworten die Fragen ihres Rechts, und beides wird zu einer Linie zusammengeführt.